Kirschke Haus und Garten
AGB

I. Allgemeines
Der Käufer anerkennt diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), die nur für Verträge mit Unternehmern gelten, für den vorliegenden Vertrag sowie für alle künftigen Geschäfte mit uns. Abweichende Bedingungen des Käufers werden, auch wenn wir sie kennen, nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung Vertragsinhalt; sie müssen vielmehr für jedes einzelne Geschäft gesondert schriftlich durch unsere Geschäftsführer oder Prokuristen bestätigt werden. Von diesen AGB abweichende oder sonstige Zusagen unserer Handelsvertreter werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung Vertragsinhalt. Angaben in unseren Katalogen und Prospekten vermitteln nur eine Vorstellung von unseren Waren und beinhalten keine Zusagen zu Qualitäten, Preisen, Lieferterminen, Verfügbarkeit etc.

II. Angebote, Lieferung, Gefahr, Retouren
1. Unsere Angebote sind – auch nach Menge, Qualität, Preis und Liefertermin – freibleibend.
2. Der Käufer ist an seine Bestellung für vier Wochen gebunden. Sie wird für beide Parteien verbindlich, sobald wir sie schriftlich bestätigt haben. Wir sind berechtigt, eine Bestellung mengenmäßig nur teilweise oder für gleichartige Waren oder zu einem abweichenden Liefertermin zu bestätigen; diese Bestätigung wird Vertragsinhalt, wenn der Käufer nicht binnen zweier Wochen schriftlich widerspricht. Falls wir einen Auftrag nicht vorher schriftlich bestätigen, gilt unser Lieferschein oder die Auslieferung als Bestätigung.
3. Wir dürfen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir selbst nicht richtig, verspätet oder mit mangelbehafteter Ware beliefert werden und wir dies – z. B. angesichts eines kongruenten Deckungskaufs – nicht zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Waren mit späten Lieferterminen, die häufig aus Übersee bezogen werden. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm etwa erbrachte Gegenleistungen (z. B. Anzahlungen) unverzüglich zu erstatten.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass diese nachweislich vom Käufer nicht zu verwenden sind. Der Käufer hat angelieferte Ware mit unwesentlichen Mängeln unbeschadet seiner Mängelansprüche anzunehmen.
5. Wir sind – auch bei Angabe eines Liefertermins – zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Wir geraten in Lieferverzug, wenn wir bei einem Fixgeschäft nicht rechtzeitig liefern oder wenn wir nach schriftlicher Aufforderung des Käufers nicht binnen einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist liefern; bei einem Liefertermin ist nur eine danach erfolgende Aufforderung maßgeblich. Dem Käufer steht das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB wegen Lieferverzug zu, wenn wir diesen zu vertreten haben. Eine uns zu setzende Nachfrist verlängert sich um die Dauer unvorhergesehener und unverschuldeter Lieferhindernisse wie nachträgliche Ein- oder Ausfuhrverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten aufgrund höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc. Sind wir in Lieferverzug geraten, ist der Käufer binnen einer von uns zu setzenden Frist verpflichtet zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
6. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt; dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir selbst ausliefern oder auf schriftlichen Wunsch des Käufers auf dessen Namen und Rechnung eine Transportversicherung abgeschlossen haben, sowie für etwaige Rücksendungen.
7. Der Käufer entsorgt die Verpackungen auf eigene Kosten. Für Euro-Paletten belasten wir je € 10 bzw. € 50 je Gitterbox, die wir bei mangelfreier Rückgabe gutschreiben.
8. Umtausch und Rückgabe (Retoure) der Ware ist ausgeschlossen, sofern dies – z. B. für Kommissionsware – nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Bei vereinbartem Retourenrecht hat der Käufer die Ware im Originalzustand, verpackt und frachtfrei zu uns zu senden. Nach Prüfung der retournierten Ware erteilen wir eine Gutschrift; der Käufer darf gegenüber unseren Forderungen erst nach Gutschrifterteilung aufrechnen.
9. Unsere Artikelauszeichnung bieten wir als reine Serviceleistung und ohne Aufpreis an. Sie erfolgt nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt. Für Klebkraft des Etiketts, Haltbarkeit der Beschriftung, Lesbarkeit mit elektronischen Erfassungsgeräten und Richtigkeit des Inhalts, insbesondere des ausgewiesenen Preises, übernehmen wir keinerlei Haftung. Wir bitten Sie, dies bei Erhalt der Ware zu überprüfen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung, im Übrigen aus unseren bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten. Liegt der vorgesehene Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, gelten die zum Liefertermin gültigen Preislisten. Die Preise gelten ab unserem Lager zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, Transportversicherung (sofern schriftlich vereinbart) und Mehrwertsteuer zu dem bei Auslieferung gültigen Satz. Sofern wir für Hauptauslieferungen in Deutschland bei lieferbaren Waren im Wert von insgesamt mehr als € 500 (in Österreich € 1.000), sowie für Nachlieferungen von mehr als € 250 (in Österreich € 500) frachtfreie Lieferung zusagen, gilt diese nicht für Nachlieferungen bis € 250 (in Österreich € 500), wenn diese Ware zum Zeitpunkt der frachtfrei gelieferten für uns nicht verfügbar ist.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig.
3. Wir sind berechtigt, noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen, falls bereits fällige Forderungen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht ausgeglichen, Lastschrifteinzugsermächtigungen mit Wirkung für bereits durch Warenauslieferung entstandene Forderungen widerrufen oder uns wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. negative Auskünfte) des Käufers bekannt werden, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden von Wechsel-/Scheckprotesten, Rücklastschriften oder Zwangsvollstreckungen gegen den Käufer sowie Insolvenzanträgen oder außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuchen über das Käufervermögen. Wir werden diese Rechte nicht ausüben, sobald uns der Käufer eine ausreichende Sicherheit stellt.
4. Dem Käufer stehen Zurückbehaltungsrechte – auch aus § 369 HGB – nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Aufrechnungen durch den Käufer sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Garantie, Gewährleistung, Schadensersatz
1. Abbildungen und Beschreibungen in unseren Katalogen beinhalten eine Beschaffenheitsgarantie nur, wenn eine Garantie ausdrücklich erwähnt ist und die für die Ware angegebene Gebrauchsanweisung beachtet wird. Jeder Käufer ist als Wiederverkäufer verpflichtet, seine Kunden auf die Gebrauchsanweisung hinzuweisen und ihnen in gebotener Form Gelegenheit zu ihrer Kenntnisnahme zu geben.
2. Ware, die bei Gefahrübergang mit Mängeln behaftet ist, die sich erst während der Gewährleistungszeit herausstellen, wird nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert. Erhöhen sich die Kosten dieser Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt der Käufer diese Mehrkosten. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, trägt der Käufer die damit verbundenen Kosten.
3. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich ist oder den Kaufpreis mindern.
4. Auf Schadensersatz haften wir stets, wenn die Haftung auf dem Produkthaftungsgesetz beruht oder durch uns schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurde. Wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder wenn wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, haften wir begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; diese Begrenzung gilt nicht bei einer Pflichtverletzung durch unsere Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
5. Die vorstehenden Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, gemäß §§ 438 I Nr. 2, 479 I, 634a I Nr. 2 BGB, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, gelten die gesetzlichen Fristen.
6. Wird die von uns gelieferte Ware in der weiteren Lieferkette Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs, gelten bei Mängeln der Ware die gesetzlichen Vorschriften insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns wegen Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, Schadensersatz statt der Erfüllung, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund gilt Ziff. IV, 4 – 6 entsprechend.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung sämtlicher – auch künftig fällig werdender oder bedingter – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer hat uns Zutritt zu der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung, Verpfändung, Verkauf des gesamten Warenbestands oder Räumungsverkauf ist er ohne unsere Einwilligung nicht berechtigt. Den Erlös aus dem Weiterverkauf hat der Käufer unverzüglich zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber zu verwenden.
3. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Schecks und Wechseln – mit allen Nebenrechten an uns ab. Falls die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir ihm berechnet haben.
4. Falls die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
5. Der Käufer tritt uns alle Versicherungs- oder sonstigen Ansprüche ab, die er wegen Verlustes oder Schäden an der Vorbehaltsware erwirbt.
6. Alle vorbezeichneten Abtretungen nehmen wir an. Der Käufer hat uns auf unser Anfordern jederzeit eine Liste der abgetretenen Ansprüche sowie alle Informationen und Unterlagen zu deren Durchsetzung auszuhändigen.
7. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen und die uns abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sofern er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet oder wir unsere Rechte gemäß Ziff. III, 3 ausüben oder er gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen zur Sicherung unseres Eigentums verstößt. Wir dürfen alsdann – erforderlichenfalls nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und die Abtretungen aufdecken. Zur Herausgabe hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren des Käufers oder anderer Lieferanten zu lagern, sie als unsere Lieferung unter Eigentumsvorbehalt zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis der Vorbehaltsware zu übergeben.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 %, werden wir diese insoweit nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

VI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, die sich mit Kaufleuten aus unserer Geschäftsverbindung ergeben, ist Norderstedt.
2. Es gilt deutsches Recht, jedoch wird ausdrücklich die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unseres Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt; Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Lücke.

Stand: September 2017

   
© E.Kirschke GmbH 2024
Impressum - Datenschutz
KIRSCHKE folgen auf: